Wie betrifft Corona meinen persönlichen Versicherungsschutz?


Reisekosten, Krankenschutz, Betriebsausfall – das Coronavirus (COVID-19) wirft viele Fragen zum Versicherungsschutz auf.

 

Die Corona-Pandemie gilt als beendet, bestimmt jedoch nach wie vor unseren Alltag. Dieser Virus scheint gekommen um zu bleiben. Berechtigterweise geht es dabei auch um Versicherungsfragen. Wie der Anspruch bei einer Urlaubsstornierung durchgesetzt, der Krankenschutz im Ausland gewährleistet wird sind nur einige davon.

 

Die wichtigsten Fragen und Antworten für Privatpersonen und Gewerbetreibende habe ich hier für Sie zusammengefasst. Wichtig (Stand 2023): das ein oder andere davon ist inzwischen veraltet oder überholt. Ich lasse die Infos jedoch sozusagen als "Archiv" hier stehen.  

 

Hinweis: Die nachfolgenden Antworten sollen Ihnen lediglich eine erste Orientierung geben. Es empfiehlt sich in jedem Fall die individuellen Versicherungsbedingungen Ihrer Verträge hinsichtlich eines Leistungs- oder Schadenfalls gesondert zu prüfen. Kommen Sie hierzu gerne auf mich zu! 

 

Kontakt

 


Reiserücktrittsversicherung

 

Sollten Sie keinen Anspruch durch Ihre Versicherung haben, empfiehlt sich der Kontakt mit dem Reiseveranstalter oder der Fluggesellschaft. Sie zeigen sich aufgrund der Sondersituation durch Corona, kulanter als sonst.

 

Ich bin an Corona erkrankt. Zahlt meine Reiserücktrittsversicherung?
Ein wichtiges Datum hierbei ist der 11.3.2020. An diesem Tag hat die Weltgesundheitsorganisation (WHO) das Coronavirus als „Pandemie“ klassifiziert. Wurde Ihre Erkrankung nach dem 11.3. festgestellt, besteht in der Regel kein Versicherungsschutz mehr, da viele Bedingungen „Pandemien“ als Grund ausschließen. Wurde sie vor dem 11.3. festgestellt, greift Ihr Versicherungsschutz.

 

Ich habe Angst mich im Urlaub anzustecken und möchte daher meine Reise stornieren. Zahlt meine Reiserücktrittsversicherung?
Nein. Allein die Angst vor einer Krankheit oder ein theoretisches Infektionsrisiko stellen kein Grund für eine Versicherungsleistung dar.

 

Reisewarnung durch das Auswärtige Amt – Kann ich meine Reise stornieren?
Ja. Gebuchte Pauschalreisen können bei einer Reisewarnung durch das Auswärtige Amt in der Regel kostenlos storniert werden. Kontaktierten Sie direkt Ihren Reiseveranstalter. Sollten Sie Hotel, Flug etc. selbst gebucht haben (Individualreise), so sind Stornogebühren wahrscheinlicher und Sie müssen mit allen Beteiligten (Hotel, Flug- und Mietwagengesellschaft) separat Kontakt aufnehmen.

 

Ich bin in Quarantäne und kann meine Reise nicht antreten. Zahlt meine Reiserücktrittsversicherung?
In der Regel ja. Bei einer Quarantäne (durch Corona) handelt es sich um einen schwerwiegenden und nicht vorhersehbaren Grund, aus dem die Reise nicht angetreten werden kann.

 

Kurzarbeit durch mein Unternehmen angeordnet – Kann ich von meiner Reise zurücktreten?
Ja, konjunkturbedingte Kurzarbeit ist in der Regel ein versicherter Rücktrittsgrund.


Krankenschutz

 

Ich bin im Auslandsurlaub an Corona erkrankt. Zahlt meine Auslandsreisekrankenversicherung?
Ja. Die medizinisch notwendigen Behandlungen sind durch die Auslandsreisekrankenversicherung abgedeckt. Auch hier lohnt ein Blick in die Bedingungen, ob der Versicherer Pandemien ein- oder ausschließt.

 

Ich habe Symptome. Zahlt meine (private) Krankenversicherung den Corona-Test?
Damit Ihre gesetzliche Krankenkasse oder private Krankenversicherung die Kosten für einen Corona-Test übernehmen, muss dieser von einem Arzt angeordnet worden sein. Dann gilt er als „medizinisch notwendig“. Wer sich nur auf eigenem Wunsch testen lassen will, trägt die Kosten selbst. Konsultieren Sie also in jedem Fall zunächst Ihren Hausarzt (am besten telefonisch), sollten Sie Symptome feststellen.

 

Krank durch Corona – Habe ich Anspruch auf privates Krankentagegeld?
Viele Selbstständige schließen sinnvollerweise eine private Krankentagegeldversicherung ab. Sie gleicht Einkommensverluste im Krankheitsfall aus. Natürlich auch, wenn der Versicherte aufgrund von Corona krankgeschrieben ist. Wichtig ist, ab wann das Krankentagegeld gezahlt wird. Häufig ist in den Bedingungen eine Auszahlung erst ab dem 43. Krankheitstag (6 Wochen) vorgesehen.
Da das Krankheitsbild von Corona sehr mild verläuft, dürfte eine Genesung innerhalb dieser Zeit gelingen. Allerdings kann das private Krankentagegeld hinsichtlich der Höhe (meist 70 % des Einkommens) und des Auszahlungsbeginns (z. B. schon ab dem 4. Krankheitstag) individuell gestaltet werden.

 


Arbeitskraft und Unfallschutz

 

Zahlt meine Berufsunfähigkeitsversicherung, wenn ich aufgrund von Corona berufsunfähig werde?
Ja, denn der BU-Schutz gilt auch für bislang unbekannte Krankheiten. Allerdings ist die Wahrscheinlichkeit durch Corona berufsunfähig zu werden, glücklicherweise sehr gering. Der Großteil der Betroffenen wird wieder vollständig gesund.

 

Mit Corona infiziert – Greift die Infektionsklausel der privaten Unfallversicherung?
Nein. Infektionsbedingte Erkrankungen innerhalb der privaten Unfallversicherung setzen zumeist die Beschädigung mindestens der äußeren Hautschicht voraus. Eine Infektion infolge einer Spritze oder eines Zeckenbisses kann so über eine private Unfallversicherung abgesichert werden. Die Infektion mit einem Virus jedoch nicht, da keine Verletzung der Hautschicht vorliegt.

 


Krankenversicherung Selbstständige

 

Ich bin selbstständig und fürchte an Corona zu erkranken. Soll ich jetzt noch ein privates Krankentagegeld abschließen?
Eine private Krankentagegeldversicherung ist ein langfristiger Sicherungsbaustein, speziell für das Einkommen von Selbstständigen. Ein kurzfristiger Abschluss, lediglich motiviert durch die Coronasituation, ist nicht sinnvoll, da viele Verträge eine Wartezeit von 3 Monaten vorsehen.

 

Quarantäne: Bekomme ich als Selbstständiger auch eine Entschädigung ohne privaten Versicherungsschutz?
Ja. Hier greift §56 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Erleiden Sie durch eine verordnete Quarantäne einen Verdienstausfall, steht Ihnen grundsätzlich ein Anspruch auf finanzielle Entschädigung zu. In den ersten sechs Wochen bemisst sich die Entschädigung am Verdienstausfall, danach in Höhe des Krankengeldes (ca. 70 %). Das Antragsformular erhalten Sie beim zuständigen Gesundheitsamt. Die Frist beträgt 3 Monate

 


Kurzarbeitergeld: Welche Erleichterungen gibt es für Unternehmen?

 

Rückwirkend zum 1. März 2020 wurden aufgrund der Corona-Pandemie zusätzliche Erleichterungen für Unternehmen beim Kurzarbeitergeld beschlossen. Konkret:

  • Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben.
  • Anfallende Sozialversicherungsbeiträge werden für ausgefallene Arbeitsstunden zu 100 Prozent erstattet.
  • Leiharbeitnehmer/-innen können ebenfalls in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
  • In Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet